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   BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 1/77   

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https://dejure.org/1978,4417
BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 1/77 (https://dejure.org/1978,4417)
BSG, Entscheidung vom 24.08.1978 - 5 RKn 1/77 (https://dejure.org/1978,4417)
BSG, Entscheidung vom 24. August 1978 - 5 RKn 1/77 (https://dejure.org/1978,4417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rente für einen Monatsteil - Zahlbetrag - Berechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 47, 44
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.11.1978 - 5 RKn 4/77

    Bergmannsrente - Prüfung der Voraussetzungen - Zurückgelegte Versicherungszeit -

    Auszug aus BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 1/77
    - 5 RKn 4/77 -.
  • BSG, 26.03.1963 - 3 RK 20/62
    Auszug aus BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 1/77
    Es wird lediglich die für diese Zeitspanne "gezahlte" Rente in der Weise angerechnet, daß der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse übergeht (vgl BSGE 19, 28, 50 unter Hinweis auf BT-DTUCKS III/2748).
  • BSG, 25.01.1974 - 10 RV 375/73

    Recht auf Vertagung - Prozeßbevollmächtigter - Niederlegen der Vertretung -

    werden (vgl" BGHZ 27" 465 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung; Urteil des erkennenden Senats vom 440 November 4968 - 40 BV 654/67 -)" Nach 5'424 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung° Diese ist ein wesentliches Mittel" um dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und den Streitstoff erschöpfend mit ihnen zu erörtern (vgl° BSG 47, 44 = SozR SGGNr° 474 zu 5 462):) Der Grundsatz des Art° 405 Abs° 4 GG, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat} findet auch auf die Gerichtsverfahren Anwendung, in denen die Untersuchungsmaximc gilt.fvgla'BVerfG in NJZ 4957" 242)° Für die Sozialgerichtsbarkeit ist dies überdies in 5 62 SGG ausdrücklich vorgeschriebeno Die Beteiligten haben grundsätzlich ein Recht darauf9 zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden, auch wenn ihr persönliches Erscheinen Anicht ausdrücklich nach 5 444 Abso 4 SGG angeordnet ist (vgl° Urteil des Senats vom 44° November 4968, aaO)" Im Falle seiner Verhinderung hat ein Beteiligter das Recht? die Aufhebung und Verlegung des Termine zur mündlichen Verhandlung beantragen° Ein derartiger Aufhebungs- und zu.
  • BSG, 15.02.1979 - 5 RJ 46/78
    Insoweit verkennt das LSG, daß der Kläger auch als angelernter Handwerker bei der Anwendung des 5 4246 Abs. 2 RVO einem gelernten Facharbeiter gleichstehen könnte, falls er zuletzt 5 Jahre lang vollwertig die Tätigkeit eines gelernten Maurers verrichtet hätte und auch entsprechend entlohnt worden wäre (vgl SozR 2200 EUR 4246 Nr. 24 unter Hinweis auf BSGE 47, 44).
  • BSG, 29.06.1978 - 5 RJ 104/76
    Eine vollwertige Verrichtung der Tätigkeit als Waldfacharbeiter ist anzunehmen, wenn diese Tätigkeit mit der entsprechenden Entlohnung langjährig ausgeübt worden ist (vgl BSGE 47, 44, 45).
  • BSG, 20.02.1975 - 4 RJ 33/74
    Unter diesen Umständen ist in der Nichtbeächtung des Vertbgungsantrags ein Verstoß gegen EUR 62 SGG zu erblicken: dem Kläger ist das rechtliche Gehör nicht geWährt werden (vgl. hierzu BSG 47, 44)".
  • BSG, 01.03.1972 - 12 RJ 132/71

    Berufsunfähigkeit eines Seefahrers - Mehrjährige Fischertätigkeit in Spanien -

    Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des BSG vom 26° April 4962 (BSG 47, 44) fehl, Das BSG hat dort im Einklang mit anderen Entscheidungen (vgl° BSG 46, 125, 427; 46, 454, 455; 80212Nr° 25 zu s 46 RKG) die für den Berufsschutz als Facharbeiter in der Regel notwendige Lehrzeit mit Abschlußprüfung nur dann als entbehrlich angesehen, wenn der Versicherte durch die langjährige Ausübung der Berufstätigkeit Kenntnisse Fertigkeiten.
  • BSG, 28.07.1970 - 5 RJ 7/70
    Das LSG wird auch noch erneut zu prüfen haben, von welchem .Beruf als Hauptberuf des Klägers auszugehen ist" insbesondere welche Gründe für die zum zweiten Mal erfolgte Aufgabe der erlernten Tätigkeit als Feinmechaniker im Jahre 1954 maßgebend gewesen sind und ob er möglicherweise die Tätigkeit als SchlosSer aufgrund seiner Ausbildung als Feinmechaniker vollwertig wie ein gelernter Schlosser ausgeübt hat, so daß er auch für diese Tätigkeit in die obere Gruppe der Arbeiter (Facharbeiter) einzustufen wäre (vglo BSG 47, 44 f")" ' Dem LSG bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalteno ' ".
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